Seite 077 Faszikel - 4
4- NİSÂ
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Den Männern steht
ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und
ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und
Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil.
8 Und wenn bei der Teilung die Verwandten und die Waisen und die Armen anwesend
sind, so schenkt ihnen etwas davon und sprecht freundliche Worte zu ihnen.
9 Und fürchten sollen sich diejenigen, die, wenn sie schwache Nachkommen
hinterließen, für sie bangen würden; Allah sollen sie fürchten und geziemende
Worte sprechen.
10 Wahrlich, diejenigen, die der Waisen Gut ungerecht aufzehren, die zehren (in
Wirklichkeit) Feuer in ihre Bäuche auf und werden in einem Höllenfeuer brennen.
11 Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen
Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen
Geschlechts. Sind es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel
der Hinterlassenschaft erhalten. Ist es nur eine, soll sie die Hälfte haben. Und
jedes Elternteil soll den sechsten Teil der Hinterlassenschaft erhalten, wenn er
(der Verstorbene) Kinder hat; hat er jedoch keine Kinder, und seine Eltern
beerben ihn, steht seiner Mutter der dritte Teil zu. Und wenn er Brüder hat,
soll seine Mutter den sechsten Teil, nach Bezahlung eines etwa gemachten
Vermächtnisses oder einer Schuld, erhalten. Eure Eltern und eure Kinder - ihr
wisset nicht, wer von beiden euch an Nutzen näher steht. (Dies ist) ein Gebot
von Allah; wahrlich, Allah ist Allwissend, Allweise.